- Die Kosten für ein Erstgespräch von 90 Minuten belaufen sich auf 90 Euro.
- Die Kosten für eine Einzelsitzung von 60 Minuten belaufen sich auf 85 Euro.
- Die Entgelte für Psychotherapie sind mehrwertsteuerfrei – Beratungshonorare sind unter Umständen mehrwertsteuerpflichtig.
Zahlungsart:
- Sie unterzeichnen einen Informationsbogen und erhalten in regelmäßigen Abständen eine Rechnung, die Sie als Privatklient*in persönlich begleichen.
- Sie leiten eigenverantwortlich ein eventuelles Kostenerstattungsverfahren mit einem möglichen Kostenträger ein (s.u.).
Absagebedingungen:
- Die Terminabsage ist bis zwei Werktage vor vereinbartem Termin möglich. Andernfalls fällt ein Ausfallshonorar in Höhe von € 50,- an.
- Ausnahmen: Eltern kleiner Kinder, wenn der Sitzungsausfall im direkten Zusammenhang mit einem der Kinder steht oder Verhinderung ohne Klientenverschulden (z.B. Erkrankung, Unfall)
Kostenübernahme:
- Die Kosten für Behandlungen in einer Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) werden von den Gesetzlichen Krankenversicherungen in der Regel nicht übernommen. Somit ist die „Abrechnung“ per Überweisung durch den Hausarzt nicht möglich.
- Einige private Kassen übernehmen oder bezuschussen Behandlungen nach offizieller Antragstellung. Genaueres erfahren Sie dazu von Ihrer Krankenkasse. Fragen Sie dort gezielt nach der Kostenübernahme für eine Behandlung nach Abschnitt 19 „Psychotherapie“ der Heilpraktiker-Gebührenordnung (GebüH). Fragen Sie ebenso nach den entsprechenden Antragskonditionen / notwendigen Unterlagen.
- Eine Nichterstattung oder nur Teilerstattung durch einen Kostenträger (z.B. PrivatKV / Beihilfe) hat keinen Einfluss auf die vereinbarte, vertraglich geregelte Kostenforderung.
- In speziellen Fällen sind nach Absprache gesonderte, schriftlich zu vereinbarende Zahlungskonditionen möglich.
Es gelten die allgemeinen Rechtsbedingungen für Heilbehandlungen.
Behandlung und Honorar:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dazu gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)